Was ist ein Ratsbürgerentscheid?
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 78 Abs. 1 LV NRW) gilt auch für die Gemeinden der Grundsatz der repräsentativen Demokratie. Das heißt, die Bürger werden durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Darüber hinaus ermöglicht die Verfassung die ergänzende Einführung unmittelbar demokratischer Elemente. Die bekanntesten Instrumente sind hierbei der Bürgerentscheid und das Bürgerbegehren. Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2007 in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, dass der Rat seinerseits in besonders wichtigen bzw. umstrittenen Angelegenheiten auch eine Entscheidung an die Bürger (zurück) delegieren kann, den sogenannten „Ratsbürgerentscheid“. Er ist in § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW geregelt: „Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).“
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