Dienstanweisung


 

An den Ausschussvorsitzenden des Haupt
und Finanzausschusses sowie des Rates
Herrn Bürgermeister Dirk Lukrafka
Thomasstraße 1
42551 Velbert

                                                                                                       Velbert, den 07.07.2014

Sehr geehrter Herr Lukrafka,

unsere Fraktion stellt für den kommende Sitzung des Haupt/Finanzausschuss und des Rates folgenden Antrag:

Eine Dienstanweisung für die Zusage einer Umzugskostenerstattung nach §3 Abs.1, Nr. 2 BUKG
wird nur dann erteilt, wenn dienstliche Gründe das erfordern.
Dies ist in der Regel im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also etwa bei Feuerwehr-
leuten und HausmeisterInnen, nicht aber bei städtischen VerwaltungsbeamtInnen der Fall.

Begründung des Antrags:

Mit wenigen – dort aufgeführten und hier nicht relevanten – Ausnahmen erklärt das Landesumzugskostengesetz NRW, das auch für die BeamtInnen der Stadt Velbert gilt das Bundesumzugskostengesetz für anwendbar.

 

Hier erfordert nach §2, Abs. 1. S.1 BUKG die Erstattung von Umzugskosten eine Zusage. Diese ist nach §3, Abs.1. Nr. 1 BUKG dann zu erteilen, wenn eine neue Stelle besetzt wird und weitere Voraussetzungen gelten (zum Beispiel, dass die alte Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt und die Entfernung des alten Wohnortes zum Dienstort nicht weniger als 30 km beträgt).

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Dienstherr nach Nr. 2 desselben Absatzes dennoch die Anweisung geben, eine Dienstwohnung oder eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu beziehen. (Wohlgemerkt: Nicht etwa eine Wohnung innerhalb einer Gemeinde!)

§3, Abs. 1 Nr. 2 BUKG ist offenbar darauf ausgelegt, dass BeamtInnen, die für ihre Tätigkeit abrufbereit sein müssen, nahe an ihrem Dienstortwohnen. Dies gilt zum Beispiel für Hausmeister und Feuerwehrleute. Nicht zuletzt stellt dies auch einen Eingriff in die allgemeine Freiheit zur Wahl des Wohnortes dar.

Eine derartige Einschränkung eines Grundrechts, die bei sicherheitsrelevanten Personen sicher nötig ist denn niemand möchte,  dass ein Feuerwehrmann im Brandfall erst 20 km fahren muss, bevor er an der Feuerwache ankommt, soll künftig nicht Grundlage dafür sein, dass anderen BeamtInnen der Umzug ins Stadtgebiet aus dem Haushalt der Stadt bezahlt wird.

Darum soll diese Praxis in Velbert nicht weiter fortgeführt werden. Dienstanweisungen dieser Art sollen nur noch aus sicherheitstechnischen Überlegungen erteilt werden.

Weitere Erläuterungen erfolgen gerne während der Sitzung

 

Gez.: Dr. Esther Kanschat

Gez.: Dr. Wolfgang Beckröge

Fraktionsgeschäftsführung : Andreas Kanschat

 

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